Börkumer Niederdeutsche Bühne e.V. 1919

Satzung des Vereins „Borkumer Niederdeutsche Bühne – BNB – e.V.

 
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:

Der Verein führt den Namen „ Borkumer Niederdeutsche Bühne -BNB- e.V.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter der Nummer 100404 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Borkum.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch plattdeutsche Theateraufführungen, Pflege und Erhalt der plattdeutschen Sprache, Abhalten von Versammlungen und Vereinsveranstaltungen unter Gebrauch der plattdeutschen Borkumer Sprache, Kontaktpflege sowie Besuche und Empfänge anderer Theatergruppen bzw. Theaterstücke mit gleicher Zielsetzung

§ 5 Wahlen

Der vom Vorstand bestimmte Wahlleiter/in führt die Vorstandswahlen auf der Jahreshauptversammlung durch. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Wahleiter/in. Die Abstimmung muss in schriftlicher Form (geheime Wahl) erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, wobei der 1. Vorsitzende/r und Schriftführer oder Kassierer und 2. Vorsitzende/r immer im Wechsel gewählt werden.

Die einfache Stimmenmehrheit der Versammlung entscheidet. Bei gleicher Stimmzahl erfolgt Wahlwiederholung. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Ersatzwahl für die verbleibende Zeit statt.

§ 6 Einberufung des Vorstandes

Die Einberufung des Vorstandes geschieht durch die/den Vorsitzende/n nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds. Zur Gültigkeit der Vorstandsbeschlüsse ist die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 7 Kassierer

Der Kassierer führt das Mitgliederverzeichnis und die Vermögensverwaltung.

Zahlungen die sich aus der Kassenführung im Allgemeinen ergeben und im Einzelnen den Betrag von 1500€ nicht übersteigen, kann sie/er selbstständig vornehmen.

Das Vereinsvermögen ist bei Borkumer Bankinstituten zu belegen.

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Auf der Jahreshauptversammlung werden jedes Jahr zwei Kassenprüfer/in von der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, welche die Kasse des betreffenden Jahres überprüfen und dem Vorstand schriftlich, sowie der Versammlung mündlich einen Bericht auf der Jahreshauptversammlung darüber abzulegen haben.

§ 8 Vereinsvermögen

Der Vorstand kann über das Vereinsvermögen im Hinblick auf Ziel und Zweck des Vereins frei verfügen.
Eine Kreditaufnahme bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung

§ 9 Einberufung der Jahreshauptversammlung



Der Vorstand beruft die Jahreshauptversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Presse ein.

Die Bekanntgabe hat spätestens 10 Tage vor dem Zusammentritt zu erfolgen. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im 1. Halbjahr statt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung beim Vorstand, Anträge in schriftlicher Form einreichen.

Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden.

Jede einberufene ordnungsgemäße Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 10 Jahreshauptversammlung

Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandmitglied.

Die Jahreshauptversammlung beschäftigt sich hauptsächlich mit:

a) den Geschäftsbericht des Kassenwartes/in;

b) den Bericht der Kassenprüfer/in;

c) den Jahresbericht des Schriftführers/in;

d) die Neuwahlen des Vorstandes;

e) die Wahl der Kassenprüfer/in;

f) die Höhe des Jahresbeitrages;

g) die Änderung der Satzung;

h) die Auflösung des Vereins.





§ 11 Protokoll

Über alle Beschlüsse des Vorstandes und der Versammlung ist vom Schriftführer ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das der Schriftführer und die/der Vorsitzende unterschreiben. Die in der Sitzung gefassten Beschlüsse sind vor deren Schluss zu verlesen.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den Heimatverein der Insel Borkum e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. und die/der 2. Vorsitzende/r gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtfähigkeit verliert.

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